Investitionsförderung
Förderung der Infrastruktur des ÖPNV nach dem ÖPNVG NRW
Das Land NRW stellt Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen des ÖPNV zur Verfügung. Zuwendungsempfänger sind die Aufgabenträger des ÖPNV, dies sind die Gemeinden, Kreise, öffentliche und private Verkehrsunternehmen sowie bundeseigene und nicht bundeseigene Eisenbahnunternehmen.
Unterschieden wird dabei zwischen der Förderung nach §12 und §13 ÖPNVG NRW.
Das Land NRW stellt Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen des ÖPNV zur Verfügung. Zuwendungsempfänger sind die Aufgabenträger des ÖPNV, dies sind die Gemeinden, Kreise, öffentliche und private Verkehrsunternehmen sowie bundeseigene und nicht bundeseigene Eisenbahnunternehmen.
Unterschieden wird dabei zwischen der Förderung nach §12 und §13 ÖPNVG.
Auf den folgenden beiden Reitern bieten wir Ihnen alle benötigten Vordrucke zum Downloaden an. Die Vordrucke nach § 12 bzw. § 13 ÖPNVG NRW unterscheiden sich, bitte wählen Sie die entsprechenden Vordrucke aus.
Katalog Infrastrukturförderung
Hier erhalten Sie den vollständigen Katalog zur Ansicht.
Aktuelles
Der neue Förderkatalog 2013 wurde vom Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 27.09.2012 beschlossen.
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ÖPNV-Jahresförderprogramm 2013
Download (pdf, 39,3 kB)
Weiterhin hat der Verwaltungsrat der VRR AöR in seiner Sitzung am 12.12.2012 beschlossen, dass die Weiterleitungsrichtlinie zu § 12 ÖPNVG NRW unbefristet weiter gilt. Nach Bekanntmachung der neuen Verwaltungsvorschriften zum novellierten ÖPNVG NRW wird die Weiterleitungsrichtlinie überarbeitet.
VRR Designvorgaben:
Die Designvorgaben des VRR erhalten Sie hier.
Gemäß § 12 ÖPNVG NRW können Investitionsmaßnahmen in den ÖPNV unmittelbar durch die Zweckverbände gefördert werden. Dabei entscheidet für den Bereich der VRR AöR der Verwaltungsrat über die zu fördernden Maßnahmen.
Über § 13 ÖPNVG NRW werden Maßnahmen in besonderem Landesinteresse oder des Bundesprogramms gefördert.