Gelsenkirchen | 06. Mai 2020

VRR beanstandet geplante Erhöhungen bei Trassenentgelten

Die DB Netz plant, die sogenannten Trassenentgelte zum Netzfahrplanjahr 2020/2021 bundesweit um drei Prozent anzuheben und die Bundesnetzagentur hat angekündigt diese Anpassungen zu genehmigen. Grundlage dazu bildet eine gesetzliche Kopplung bei der Dynamisierung von Regionalisierungsmitteln und den Trassenentgelten. Nachdem Ende Januar 2020 der Bundestag die Erhöhung der Regionalisierungsmittel beschlossen hat, sollen auf Basis dieser Regelungen nun auch die Entgelte für die Nutzung der Zugtrassen angehoben werden. Im Rahmen der Gesamtfinanzierung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) machen diese Abgaben einen beträchtlichen Teil aus.

Anpassungen gefährden das SPNV-Leistungsangebot

„Als SPNV-Aufgabenträger sind wir in der Verantwortung, eine ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit Schienenpersonennahverkehr als Teil der Daseinsvorsorge zu sichern“, erläutert VRR-Vorstandssprecher Ronald R.F. Lünser. „Mit den geplanten Anpassungen auf Basis der jetzigen Rechtslage würden jedoch die zusätzlichen Regionalisierungsmittel etwa zur Hälfte in die Trassen- und Stationsentgelte fließen. Eine unveränderte Rechtslage hätte zur Folge, dass die Ziele der Erhöhung der Regionalisierungsmittel und die zusätzliche Bestellung von Leistungen im SPNV nicht erreicht werden würden. Sowohl die bestehende Versorgung der Bevölkerung mit SPNV-Betriebsleistungen als auch die Schaffung von Mehrwerten für die Pendlerinnen und Pendler wäre durch eine solche überproportionale Erhöhung der Trassenpreise gefährdet“, so Lünser weiter.

Daher ist es für den VRR zwingend erforderlich, im Zuge der Evaluierung des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG) eine Entkoppelung bei der Dynamisierungsraten herbeizuführen und somit die Weiterleitung des gesamten vom Bundestag beschlossenen Aufstockungsbetrages der Mittel an die SPNV-Aufgabenträger zu sichern.

„Es besteht ja bereits große Einigkeit auf Bundes- und Landesebene, dass eine zeitnahe Anpassung im Rahmen einer Evaluierung des Eisenbahnregulierungs-gesetzes (ERegG) erfolgen soll“, fasst Ronald R.F. Lünser den aktuellen Stand zusammen. „Wichtig wäre jetzt eine zeitnahe Anpassung des ERegG, wie sie bereits Mitte Februar 2020 in Aussicht gestellt wurde. Somit könnte die Bundesnetzagentur – im Falle einer gesetzlichen Anpassung – den bestehenden Widerrufsvorbehalt umsetzen, die angekündigten Trassenanpassungen von zusätzlich drei Prozent zurücknehmen und die ursprüngliche Rate von 1,8 % könnte noch vor Beginn des großen Fahrplanwechsels im Dezember 2020 wieder in Kraft treten“, so Lünser abschließend.

 

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